Bei einer sog. "Scheinanmeldung" oder einem "Scheinwohnsitz" geben Eltern gegenüber der Meldebehörde eine Wohnanschrift innerhalb des Einzugsbereichs der gewünschten Grundschule an, an der sie tatsächlich gar nicht wohnen. Die Eltern versprechen sich hiervon einen Vorteil bei der Vergabe der Schulplätze.
Richtig ist hieran, dass die Vergabe der Schulplätze einer Grundschule vorrangig an Kinder, die im Einzugsbereich der Schule wohnen, erfolgt. Prüft oder bemerkt die Schulbehörde nicht, dass es sich nicht um die tatsächliche Wohnanschrift des Kindes handelt, kann eine Scheinanmeldung tatsächlich zum gewünschten Erfolg führen.
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einer Scheinanmeldung schulrechtlich allerdings um eine "bewusste Umgehung der Rechtsordung". Wird ein solcher Verstoß im Verlauf des Verfahrens festgestellt, wird das Kind im regulären Auswahlverfahren für die Wunschschule nicht berücksichtigt. Nicht selten fallen Scheinanmeldungen erst kurz vor der Einschulung auf, wenn andere Eltern, deren Kinder an der Wunschschule abgelehnt wurden, gegen diese Ablehnung ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchführen. Bestehen nach Aktenlage Hinweise auf eine Scheinanmeldung, kann eine (ggf. nochmalige) Überprüfung durch das Bezirksamt, durch das Verwaltungsgericht oder durch die Anwälte der klagenden Eltern erfolgen. Wird eine Scheinanmeldung aufgedeckt, ist das Bezirksamt berechtigt, den bereits zugeteilten Schulplatz wieder zurückzunehmen und das Kind der tatsächlich zuständigen Einzugsschule zuzuweisen.
Wir haben zwar grundsätzlich Verständnis dafür, dass Eltern für ihre Kinder einen Platz an der Wunschschule erhalten wollen. Scheinanmeldungen verstoßen allerdings ganz erheblich gegen den Grundsatz eines fairen Auswahlverfahrens. "Beschummelt" wird hier nicht nur das Schulamt, sondern es werden vor allem andere Eltern und deren Kinder in ihren Rechten verletzt. Hieran können und wollen wir u. a. aus berufsethischen Gründen nicht mitwirken und bieten daher keine Beratungen an, wie eine Scheinanmeldung möglichst so durchgeführt werden kann, dass diese nicht auffällt oder nachträglich "vertuscht" werden kann. Eltern, die vom Schulamt vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung angeschrieben und zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts aufgefordert werden, raten wir grundsätzlich, an dem behaupteten Scheinwohnsitz nicht festzuhalten, sondern dem Schulamt den tatsächlichen Wohnsitz mitzuteilen, um dann im regulären Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden.
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